Satzungsauszug der KUNSThochEBENE e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein „KUNSThochEBENE e.V.“ mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck
Der Verein hat den gemeinnützigen Zweck, die verschiedenen Lebensformen, die Bildenden
und Darstellenden Künste,
die Wissenschaften,
die Philosophie, die Religionen, die Politik und
die Literatur in ihren unterschiedlichen Sehweisen von Welt
und
Mensch zusammenzuführen
und in gemeinsamen Aktionen zum Ausdruck und zum vertieften gegenseitigen Verständnis kommen
zu lassen mit dem Ziel, die komplexe
Vielfalt
der Welt
unter gemeinsam
zu erarbeitenden Grundprinzipien zu erhalten und zu fördern.
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks veranstaltet der Verein unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Medien Diskussionsforen,
Symposien, Ausstellungen, Lesungen, künstlerische Darbietungen sowie weitere geeignete Veranstaltungen und Aktionen.
Im gemeinnützigen Interesse fühlt sich der Verein der gesellschaftlichen Bildung verpflichtet.
Die Förderung von Mitgliedern und Außenstehenden bei der Umsetzung oben genannter
Ziele durch jegliche mögliche und zweckmäßige Unterstützung.
...
§ 11 Projekte, Arbeitsgruppen, Delegierte
Projekte weisen einmaligen und überschaubaren Charakter auf.
Die Vereinsmitglieder
können Einzelpersonenprojekte durchführen oder für Projekte Gruppen bilden.
Als Verantwortliche werden Ansprechpartner vom Vorstand als Delegierte berufen.
Projekte werden vom Vorstand auf der folgenden Mitgliederversammlung dargestellt.
Die Arbeitsgruppen
weisen umfangreichere und langfristige Aspekte auf.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über die Einsetzung einer Arbeitsgruppe und über deren Projekte kann
von den Mitgliedern aber erst dann beantragt werden, wenn die Arbeitsgruppe mindestens 2 Vereinsmitglieder umfasst.
Der Antrag muss der Mitgliederversammlung schriftlich, zusammen mit einer Projektplanung eingereicht werden
und von sämtlichen Mitgliedern,
die sich an der Arbeitsgruppe beteiligen, unterzeichnet sein.
Die Arbeitsgruppe muß das von ihr verfolgte Projekt sämtlichen Mitgliedern 14 Tage vor der Mitgliederversammlung,
also gleichzeitig mit der Einladung zu dieser Versammlung schriftlich vorlegen. Nach Einsetzung der Arbeitsgruppe
durch die Mitgliederversammlung bestimmt die Arbeitsgruppe aus ihrer Mitte ihren Delegierten.
Die Arbeitsgruppe handelt eigenverantwortlich und bestimmt ihre Geschäftsordnung selbst.
Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Vorstands. Die Arbeitsgruppe löst sich sofort auf,
wenn das von der Mitgliederversammlung genehmigte Projekt abgeschlossen bzw. durchgeführt ist.
Die Arbeitsgruppe ist verpflichtet, einmal jährlich einen Arbeitsbericht für die Mitgliederversammlung abzugeben.
...
|